Allgemeine Törnbedingungen
1. Die "Definitive Anmeldung" wird für die buchende Person (im folgenden "Teilnehmer" genannt) mit ihrem Eintreffen bei "Navigator" verbindlich. Mit der Buchungsbestätigung wird dieser Vertrag für uns verbindlich.
2. Wir erklären, Skipper, Schiff und Ausrüstung nach bestem Wissen und Gewissen ausgesucht zu haben.
3. Unsere Ausbildungsjachten sind haftpflicht- und kaskoversichert, wobei bei jedem Schadenereignis ein Selbstbehalt von CHF 1'000.- (Haftpflicht) oder CHF 2'000.- (Kasko) zur Anwendung kommt, der von Skipper und Crew solidarisch getragen wird.
4. Unsere Versicherungen decken nicht Personenschäden durch Unfall oder Krankheit und auch nicht Schäden an Gegenständen, die von den Teilnehmern mitgeführt werden. Der Teilnehmer entbindet uns von jeder Haftpflicht für Schäden an seiner Person oder seinem Vermögen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am gebuchten Törn stehen.
5. Im Törnpreis nicht inbegriffen sind die Kosten für Verpflegung, die Hafengebühren, die Kosten für Brenn- und Treibstoffe (Gas, Diesel). Der Skipper I wird an Bord auf Kosten der Bordkasse verpflegt; er ist von deren Äufnung befreit.
6. Wir behalten uns vor, den vorgesehenen Ein- und/oder Ausschiffungshafen auch kurzfristig zu ändern. In einem solchen Fall übernehmen wir die Mehrkosten für den Personentransport in derjenigen Höhe, wie sie durch Benützung des preisgünstigsten, fahrplanmässig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels entstehen. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind wegbedungen. Erreicht eine Crew aus welchen Gründen auch immer den Zielhafen nicht rechtzeitig, entfällt jede Vergütung durch uns. (Bis heute haben wir stets den Zielhafen erreicht.)
7. Sofern nicht eine Annullierungskostenversicherung die folgenden Summen deckt, gelten bei Rücktritt des Teilnehmers (aus welchem Grund auch immer) die folgenden Beträge im Sinne einer Konventionalstrafe als geschuldet: Bei Rücktritt bis zum 60. Tag vor Törnbeginn: 75 % des Törnpreises; innerhalb von 59 Tagen vor Törnbeginn: 95 % des Törnpreises. Die Prämien für Annullierungskostenversicherungen sind in jedem Fall vom Teilnehmer zu tragen. Im Schadenfall und bei Rücktritt seitens des Teilnehmers verfallen sie gemäss VVG zugunsten des Versicherers.
8. Wir müssen uns vorbehalten, einen Törn ausfallen zu lassen, wobei wir uns um frühzeitige Mitteilung und um ein Ersatzangebot bemühen. Bei Törnausfall hat der Teilnehmer Anspruch auf volle Rückerstattung des bereits bezahlten Törnbeitrages plus bezahlte Prämie für eine Annullierungskostenversicherung. Weitere Ansprüche des Teilnehmers sind wegbedungen. (Bis heute ist noch nie ein Törn ausgefallen.)
9. Während des Törns befolgen die Teilnehmer und deren mitfahrende Kinder die Weisungen des Skippers I, die sich auf die Schiffsführung, Navigation, seemännische Arbeiten und dergleichen erstrecken. Der Teilnehmer verpflichtet sich, das Seine dazu beizutragen, damit der Törn planmäßig und in gutem Einvernehmen durchgeführt werden kann. Er ist sich bewußt, dass infolge höherer Gewalt, Pannen, Reparaturen, Havarien und behördlichen Anordnungen das Törn- oder Meilenziel eventuell nicht erreicht werden kann. Müssen Schiff oder Motor repariert werden, dürfen je Törnwoche bis 2 Tage hiefür verwendet werden, ohne dass der Teilnehmer irgend geartete Ansprüche stellen kann. Wir können in keinem Fall für Neben- oder Folgekosten infolge annullierter oder verkürzter Törns belangt werden.
10. Für die zivilrechtliche Beurteilung und Forderung von Leistungen aus dem vorliegenden Vertrag ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar. Dieser Vertrag ist im übrigen kein Transportvertrag im Sinne des Artikels 17 der Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien unser Domizil.
Wir bemühen uns, im Rahmen des Vertretbaren Kleinlichkeit und Pedanterie zu vermeiden. Wir erwarten als Gegenleistung Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit von Seiten des Skippers und der Crew und Achtung vor fremden Sachwerten.